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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der P-D Glasseiden GmbH Oschatz


Allgemeine Bedingungen



Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Bestellern oder anderen Auftraggebern (nachfolgend Besteller genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller insbesondere bei der Abnahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

Alle Bestellungen werden schriftlich bestätigt. Erst mit schriftlicher Bestätigung gelten diese als angenommen. Änderungen/ Erweiterungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.


I. Lieferfrist


1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen müssen ausdrücklich vereinbart werden.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

5. Bei der Vereinbarung einer festen Lieferfrist oder Liefertermins wird der P-D Glasseiden GmbH Oschatz für den Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist eingeräumt.

6. Die Erstattung von Verzugsschäden wird auf den Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.

7. Schadensersatz wird maximal in Höhe des einfachen Bestellwertes gezahlt.


II. Lieferumfang


1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2. Produktänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.


III. Annullierungskosten

 
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so hat der Besteller für die bereits gefertigte Ware als Schadenersatz und darüber hinaus 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu bezahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


IV. Verpackung und Versand

 
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und sind im Preis inbegriffen. Leihverpackungen sind hiervon ausgenommen. Diese sind an uns in gebrauchsfähigem Zustand zurückzuführen. Porto- und Verpackungsspesen bei Kleinstmengen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.


V. Abnahme und Gefahrenübergang

 

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Die Übergabe erfolgt frei Haus des Bestellers bzw. des Werklieferers. Der Besteller ist veranlasst, den Liefergegenstand nach Zugang der Ware am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand hinsichtlich des vertragsgemäßen Zustandes anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

2. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

3. Reklamationen für offensichtliche Mängel müssen vom Besteller beim Lieferer innerhalb von 8 Tagen ab Wareneingang eingereicht werden und von allen Nachweisenbegleitet sein. (Muster, Etiketten u.s.w.) Warenrücksendungen können nur akzeptiert und gutgeschrieben werden, wenn der Lieferer sie vorher geprüft und ohne Widerspruch das Vorhandensein eines Mangels festgestellt hat.


VI. Preisänderungen


Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die Einfuhrzölle oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.


VII. Gewährleistung


1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen, vorausgesetzt, dass diese ordnungsgemäß in Originalverpackung in geschlossenen Räumen gelagert werden:

a) Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung hat der Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung ( §439 BGB). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nacherfüllung die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

Im Falle der Nacherfüllung oder beim Rücktritt durch den Besteller ist die mangelbehaftete Sache an die P-D Glasseiden GmbH Oschatz herauszugeben.

b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.


VIII. Eigentumsvorbehalt

 
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 355 ff BGB Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.


IX. Haftung aus Delikt

 

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.


X. Zahlungsbedingungen

 

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind spätestens bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Es gelten im übrigen die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Zahlungstermine. Die Preise gelten dabei jeweils zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer

2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnen wir mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz ( §288 BGB). Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.

4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.


XI. Anzuwendendes Recht/ Gerichtsstand

 
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

3. Maßgeblich bei der Bestimmung des Gerichtsstandes für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz der Firma P-D Glasseiden GmbH in Oschatz.


XII. Sonstiges

 
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

3. Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, EDV- mäßig speichern und verarbeiten.